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   RG, 24.02.1939 - 1 D 20/39   

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https://dejure.org/1939,455
RG, 24.02.1939 - 1 D 20/39 (https://dejure.org/1939,455)
RG, Entscheidung vom 24.02.1939 - 1 D 20/39 (https://dejure.org/1939,455)
RG, Entscheidung vom 24. Februar 1939 - 1 D 20/39 (https://dejure.org/1939,455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist bei Schlachtsteuerhinterziehungen auf Einziehung von Beförderungsmitteln zu erkennen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 106
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.07.1971 - 1 StR 683/70

    Steueranspruch - Erhebung und Sicherung der Steuer - Steuerart - Blankettgesetz -

    Diese Frage kann für die einzelnen Steuerarten unterschiedlich zu beantworten sein (BGHSt 23, 319 [322]; vgl. RGSt 73, 106 [107]).
  • BGH, 03.09.1970 - 3 StR 155/69

    Arbeitgeber - Steuerhinterziehung - Vorsätzliches Unterlassen - Abgabe von

    Die Frage kann für die verschiedenen Steuerarten verschieden zu beantworten sein (vgl. RGSt 73, 106, 107).
  • BGH, 29.11.1977 - 1 StR 582/77

    Verurteilung wegen Hehlerei - Anordnung der Einziehung einer Briefgrundschuld -

    Bei der Hehlerei ist davon auszugehen, daß sich die hier vorausgesetzte Bereicherungsabsicht regelmäßig mit der Erlangung der endgültigen Verfügungsmacht verwirklicht (vgl. auch RGSt 73, 104; 73, 106).
  • BGH, 08.05.1952 - 4 StR 1038/51

    Rechtsmittel

    Geschenksendungen den Tatbestand der Zoll- und Steuerhehlerei gefunden, während ein solcher Vorgang nach der ständigen Rechtsprechung als Zoll- und Steuerhinterziehung zu würdigen ist, weil das abgabenpflichtige Gut im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht "zur Ruhe gekommen" war (vgl. zur Zollhinterziehung RGSt 67, 345, 348 f und 356, 358; 69, 193, und zur Verbrauchssteuerhinterziehung RGSt 72, 184, 186; 73, 106 ff).
  • BGH, 11.12.1952 - 5 StR 479/52

    Rechtsmittel

    Diese Voraussetzung liegt bei der Zollhinterziehung erst dann vor, wenn die zollpflichtige Ware "zur Ruhe gekommen", d.h. am Bestimmungsort, am Ziel der Beförderung angelangt (RGSt 54, 251; 55, 138 ff u. 226 ff; 67, 348 ff u. 356, 358), und bei der Verbrauchssteuerhinterziehung erst dann, wenn die Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht worden ist (RGSt 72, 186; 73, 106 ff).
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